1. Soforthilfe des Landes Bayern:

 

Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben zum Ausgleich eines Liquiditätsengpasses aufgrund der Coronakrise.

Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Das heißt nicht anzurechnen sind z. B. langfristige Alters­versorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden. Dies wird im Einzelfall sicherlich überprüft werden.

 

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

Bitte beachten Sie, der Antrag muss bei der zuständigen Behörde eingehen. Für in Mittelfranken ansässige Unternehmen ist dies die Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach. (Für andere Bundesländer gelten andere Regierungsbezirke)

 

Der online ausgefüllte Antrag ist auszudrucken und zu unterschreiben und entweder als Scan oder Foto (jpeg-Datei) per E-Mail an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden per Post an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden.

Mit den ersten Auszahlungen soll heute, d.h. ab dem 20.3.2020 begonnen werden.

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

 

  1. steuerliche Erleichterungen von Seiten der Finanzverwaltung:

 

Hinsichtlich Ihrer Steuerzahlungen können auf Antrag folgende Maßnahmen zur Sicherstellung Ihrer Liquidität ergriffen werden:

 

-          Stundung von Steuer(voraus-)zahlungen,

-          Herabsetzung künftiger Vorauszahlungen,

-          Herabsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages zur Senkung der Gewerbesteuervorauszahlungen,

 

Hierfür hat die Finanzverwaltung ein vereinfachtes Formular zur Verfügung gestellt. Falls für Sie ein Antrag in Frage kommt sprechen Sie uns bitte an.

 

https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/Formulare/Steuerzahlung/Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus.pdf

 

  1. Kurzarbeit

 

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Ausgenommen davon sind geringfügig Beschäftigte und im Regelfall auch Auszubildende (Ausnahmen möglich).

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich (mind. Um 10%) verringert sind. Zudem benötigen Sie die Einverständniserklärung aller von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.

Hier die Links zu den Anträgen:

 

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf

https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013530.pdf

 

Bitte setzten Sie sich unbedingt mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung, wenn Sie Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen einführen möchten. Gerne sind wir Ihnen bei der Beantragung behilflich.

 

  1. Darlehensprogramme

Es stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern und der KfW zur Verfügung.

In der aktuellen Situation dürfte für viele Unternehmen die Sicherung der Liquidität im Vordergrund stehen. Hierfür bieten sich insbesondere der Universalkredit und der Akutkredit der LfA an. Der Freistaat erhöht die Haftungsfreistellung im Universalkredit auf 80 Prozent und öffnet diese bis vier Millionen Euro auch für größere Mittelständler. Für den Akutkredit wurden die Voraussetzungen gelockert. Bei der KfW sind die KfW-Unternehmerkredite und ERP-Gründerkredite von besonderer Relevanz.

Unternehmen, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank, bei der die LfA- bzw. KfW-Kredite beantragt und ausbezahlt werden. Hotline der LfA-Förderberatung Telefon: 089 / 21 24 - 10 00 - Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

 

 

  1. Bundesregierung

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket aus Zuschüssen und Darlehen beschlossen. Sobald uns hierfür Informationen vorliegen werden wir Sie wieder informieren.

 

 

Wichtige Adressen/ weitere Links:

 

Hier finden Sie die aktuellen Entwicklungen und Auflagen für Gastronomiebetriebe und die zuständigen Landesverbände.

 

  • Übersicht der einzelnen Landesregierungen

Baden Württemberg

Bayern

Nordrhein-Westfahlen

Schleswig-Holstein

Hamburg

Bremen

Niedersachsen

Hessen

Rheinland Pfalz

Saarland

Mecklenburg Vorpommern

Brandenburg

Berlin

Sachsen

Thüringen

Sachsen-Anhalt